Unter Strafe gestellt werden unter anderem die Verbreitung sogenannter Feindeslisten, die Verbreitung und der Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und verhetzende Beleidigungen.
Zum 22. September 2021 tritt ein Gesetz in Kraft, das das deutsche Strafrecht in mehreren Punkten fortentwickelt: das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.
Das Gesetz bewirkt unter anderem folgende Neuerungen:
1. Strafbarkeit sogenannter Feindeslisten
Der neue Straftatbestand des § 126a Strafgesetzbuch (StGB) stellt das „Gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ unter Strafe. Er verbessert damit den strafrechtlichen Schutz gegen sogenannte Feindeslisten.
Feindeslisten sind Sammlungen von Daten, typischerweise Adressdaten, die vornehmlich im Internet veröffentlicht werden, um den Eindruck zu vermitteln, Betroffene seien schutzlos und könnten Opfer einer Straftat werden. Betroffene können dadurch eingeschüchtert und gewaltbereite Täter können zu Straftraten motiviert werden.
Künftig gilt: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe kann bestraft werden, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts personenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und bestimmt ist, die betroffene oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr einer gewichtigen Straftat auszusetzen. Hierunter fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden. Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens sowie anderes sozialadäquates Handeln – etwa die Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient – sind ausdrücklich nicht erfasst.
2. Strafbarkeit verhetzender Beleidigung
Der neue Straftatbestand „Verhetzende Beleidigung“ (§ 192a StGB) verbessert den strafrechtlichen Schutz vor Herabwürdigung aufgrund nationaler, rassischer, religiöser oder ethnischer Herkunft, der Weltanschauung, Behinderung oder sexuellen Orientierung.
Bereits das geltende Recht stellt Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB) unter Strafe. Gewisse strafwürdige Äußerungen, die die Menschenwürde anderer angreifen, sind von diesen Vorschriften jedoch unzureichend erfasst. Dies gilt insbesondere für verhetzende Inhalte, die sich gegen bestimmte Gruppen richten und Angehörigen dieser Gruppen zugeleitet werden. Eine Volksverhetzung (§ 130 StGB) liegt in der Regel nicht vor, wenn die Nachricht nicht öffentlich verbreitet wird. Für eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) fehlt es oftmals an dem erforderlichen konkreten Bezug zu einer individuellen Person.
Der neue Straftatbestand „Verhetzende Beleidigung“ schließt die vorstehend umrissene Strafbarkeitslücke. Er erfasst Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden. Die Tathandlung besteht im Gelangenlassen eines entsprechenden Inhalts an eine Person, die einer der genannten Gruppen angehört. Der Strafrahmen der verhetzenden Beleidigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
3. Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
Der neue Straftatbestand des § 176e StGB stellt „Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern“ unter Strafe. Er schließt damit eine Lücke im Sexualstrafrecht und verbessert den Schutz von Kindern gegen sexuelle Übergriffe.
Wie Strafverfolgungsbehörden berichten, werden im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern mitunter Anleitungen zu entsprechenden Taten aufgefunden. Deren Inhalte reichen von Empfehlungen zu Orten, an denen Täter Kindern auflauern und das Vertrauen von Kindern erschleichen können, bis hin zu Beschreibungen von Missbrauchshandlungen.
Künftig steht die Verbreitung einer Missbrauchsanleitung unter Strafe. Auch der Abruf und der Besitz solcher Anleitungen sowie alle Handlungen, durch die einer anderen Person der Besitz an einer solchen Anleitung verschafft oder diese ihr sonst zugänglich gemacht wird, stehen unter Strafe. Im Falle der Verbreitung beträgt das Strafmaß bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im Falle von Abruf, Besitz und Zugänglichmachen sind es bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Pressemitteilung des BMJV v. 22.09.2021
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