Leitsätze:
- Ein Akteneinsichtsgesuch einer Landeszahnärztekammer zur Überprüfung eines berufsrechtlichen Verstoßes ist kein Antrag nach § 299 Abs. 2 ZPO, sondern ein Amtshilfeersuchen gemäß Art. 35 Abs. 1 GG.
- Das Gericht prüft im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auch unter einer anderen Rechtsgrundlage, darf aber keine eigene Ermessensentscheidung treffen (§ 28 Abs. 3 EGGVG).
Sachverhalt:
Ein Zahnarzt wurde von einem Patienten wegen eines Behandlungsfehlers verklagt, nachdem zuvor ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt worden war. Die Landeszahnärztekammer Hessen (LZK) beantragte Akteneinsicht, um die Neutralität und Sorgfalt des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen. Das Landgericht Aschaffenburg genehmigte dies zunächst nach § 299 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass kein berechtigtes Interesse bestehe und der Antrag rechtsmissbräuchlich sei.
Entscheidung des BayObLG:
- Das Einsichtsgesuch der LZK ist als Amtshilfeersuchen nach Art. 35 Abs. 1 GG zu werten, nicht nach § 299 Abs. 2 ZPO.
- Die Entscheidung des Landgerichts bleibt dennoch rechtmäßig, da Art. 35 Abs. 1 GG die Akteneinsicht gebietet.
- Die LZK hat ein legitimes Interesse an einer zeitnahen Prüfung, da berufsgerichtliche Verfahren nach § 49 Abs. 2 Heilberufsgesetz einer Verjährung unterliegen.
- Die Einsichtnahme dient ausschließlich der berufsrechtlichen Kontrolle und beeinträchtigt nicht den zivilrechtlichen Haftpflichtprozess.
Fazit:
Das Gericht bestätigt die Akteneinsicht der LZK und weist den Antrag des Zahnarztes zurück. Die Entscheidung beruht auf dem verfassungsrechtlichen Amtshilfegebot und nicht auf zivilprozessualen Vorschriften.
BayObLG, 17.10.2024 (102 VA 81/24)
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