Wer mit einem E-Scooter nachts betrunken fährt, dem wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Das OLG Hamm verlangte trotz geringer Geschwindigkeit eine notstandsähnliche Situation, damit der Führerschein ab 1,1? nicht entzogen wird.
Ein Mann fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,51? seine Freundin nachts gegen halb drei mit einem E-Scooter nach Hause. Während das AG Hamm ihn mit einer geringen Geldstrafe und einem vierwöchigen Fahrverbot davonkommen ließ, entzog ihm das OLG Hamm auf Sprungrevision der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB.
Der Scooter ist dem OLG (Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24) zufolge auch mit der geringen Geschwindigkeit von 6-20 km/h ein Kraftfahrzeug nach § 316 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVG. Der Fahrer sei mit einer BAK über 1,1? auch absolut fahruntüchtig gewesen. Zwar habe der BGH noch nicht entschieden, ob für Elektrokleinstfahrzeuge die gleiche Fahruntauglichkeitsgrenze wie für Pkw gelten soll, doch die Obergerichte seien sich darüber einig, dass die Grenze von 1,1? fahrzeugübergreifend anzuwenden sei. Auch das OLG Hamm sah keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Fahrerlaubnis: Im Regelfall weg
Eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt zieht nach § 69 StGB den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich, wenn der Täter sich als ungeeignet für das Führen eines Kraftfahrzeugs erweist. Der Gesetzgeber hat nach Ansicht der Richterinnen und Richter des OLG Hamm eine eigene Wertung vorgenommen, wenn er in Abs. 2 Nr. 2 bestimmt, dass sich der Fahrer einer Trunkenheitsfahrt „in der Regel“ als ungeeignet erweise. Daher müssten besondere Umstände vorliegen, um diese Regelvermutung zu widerlegen.
Solche besonderen Umstände habe das AG nicht dargelegt: Die geringe Geschwindigkeit könne nicht berücksichtigt werden, weil der Gesetzgeber zwar Pedelecs (bis zu 25 km/h) ausdrücklich vom Tatbestand des § 69 StGB ausgenommen habe – E-Scooter aber nicht. Ein geringeres Gefährdungspotenzial mochte das OLG auch nicht gelten lassen, weil auch dieses Fahrzeug tödliche Verletzungen verursachen könne.
Die westfälischen Richterinnen und Richter verlangten vielmehr eine – hier nicht zu erkennende – notstandsähnliche Situation, um den Täter trotz der Trunkenheitsfahrt als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu betrachten. Das AG habe auch verkannt, dass es sich beim § 316 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt – und nicht wie bei § 315c StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt – handele. Daher sei nicht darauf abzustellen, zu welcher Tageszeit der Mann gefahren sei.
OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 18. Februar 2025
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