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Ärztin darf nicht für Abtreibung werben

Das LG Gießen hat im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der verbotenen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft die Verurteilung einer Ärztin bestätigt.

Das AG Gießen hatte die Ärztin zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, da sie auf ihrer Website Informationen über Abtreibungen bereitgestellt hatte.

Das LG Gießen hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt.

Nach Auffassung des Landgerichts herrschte entgegen der Verhandlung vor dem Amtsgericht in der Hauptverhandlung zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung Einigkeit, dass die Angeklagte durch ihren Internetauftritt entgegen § 219a StGB öffentlich den Schwangerschaftsabbruch angeboten hat. Die Verteidigung habe die Auffassung vorgetragen, dieses Verbot sei verfassungswidrig, da sie die Angeklagte in ihrer Berufsausübungs- und Meinungsfreiheit unverhältnismäßig verletze. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es hat in seiner Urteilsbegründung betont, dass es in einem Rechtsstaat nicht Aufgabe der Gerichte sei, eigenes politisches Ermessen an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Gießen Nr. 20/2018

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