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AG München verurteilt Anlagenführer wegen Fischwilderei

Am 30.06.2019 gegen 13.00 Uhr hielt der Angeklagte auf Höhe der Leinthalerbrücke an der Isar eine hochwertige Spinnrute für das Angeln von Raubfischen samt Köder ins Flusswasser. Eine dafür erforderliche Fischereikarte hatte er nicht. Der als Zeuge einvernommene Fischereiaufseher erklärte: „Ich war mit dem Rad unterwegs. Der Angeklagte fischte nahe dem Brückenpfeiler. Mir war klar, dass es Fischwilderei war und ich machte den Angeklagten darauf aufmerksam. Er antwortete in gebrochenem Englisch und sagte, dass er davon nichts weiß und aus Italien kommt. Ich soll auf die Seite gehen, sonst packt mich der nicht ausgewachsene Dobermann. Ohne Hund hätte ich dem Angeklagten wohl den Weg versperrt. Ich entschloss mich, dem Angeklagten nachzugehen. Er ging an mir vorbei und die Brücke hoch. Es dauerte lange bis die Polizei kam. Ich verständigte meinen Bruder und meinen Vater, (wie der Zeuge Fischereiaufseher), die vor der Polizei eintrafen. Wir hielten den Angeklagten relativ lange auf, bis die Polizei da war. Der Angeklagte benutzte das englische Wort „hit“ als er mit dem Hund drohte.“ Der Verteidiger erklärte für den Angeklagten, dass sein Mandant seit 2012 einen Angelschein habe, aber in Deutschland nicht angele und von daher vom hiesigen Vereinswesen keine Ahnung habe. Er sei davon ausgegangen, dass bei einem fließenden Gewässer keine Rechte bestünden. Der Angeklagte selbst gab an: „Ich hatte die Angel zwei oder drei Tage vorher gekauft und wollte nur schauen, wie weit ich sie schmeißen kann. Wenn ich mich entziehen hätte wollen, hätte ich es können. Das mit dem Hund stimmt nicht. Er ist sehr überschwänglich und erst fünf Monate alt. Der Hund sprang den Zeugen sofort an, worauf er mit dem Fuß sofort zuschlug. Ich bedrohte ihn nicht mit dem Hund, der aufgescheucht wurde. Ohne Kommando beißt mein Hund niemand. Weil der Zeuge so aggressiv auf mich zukam, redete ich mit ihm nicht Deutsch, sondern Englisch.“

Das AG München hat den Angeklagten wegen Fischwilderei unter ersatzloser Einziehung der verwendeten Angel nebst Köderbox mit Blinkern zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro.

Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte dem Angeklagten eine tateinheitliche versuchte Nötigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der Strafrahmen des § 293 StGB (Fischwilderei) sehe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Zu Gunsten des Angeklagten spreche sein Geständnis. Es sei tatsächlich kein Schaden eingetreten und der Angeklagte verfügte zur Tatzeit auch über einen Fischereischein. Zu Lasten des Angeklagten seien seine (zahlreichen, aber nicht einschlägigen) Vorstrafen zu sehen gewesen.

Pressemitteilung des AG München Nr. 3/2020

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