Die Bundesregierung hat einige Änderungen an dem geplanten Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen vorgenommen.
In Zukunft sollen Verstöße gegen den fairen Wettbewerb durch korruptes Verhalten bestraft werden.
Im Rahmen einer Anhörung mit Experten sind bei § 299a Abs. 1 Nr. 2 StGB, der auf den Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten abstellte, sind erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel zu Tage getreten. Die Bedenken gingen dahingehend, dass die Norm das strafbare Verhalten möglicherweise nicht hinreichend präzise und konkret genug beschrieben hat.
Damit würde gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen werden. Denn ursprünglich wurde in der Norm auf Berufspflichten Bezug genommen, die allerdings in den einzelnen Bundesländern durch die Berufskammern unterschiedlich geregelt und ausgelegt werden. Folge wäre eine möglicherweise unterschiedliche Handhabung bei der Strafbarkeit gewesen, was verfassungsrechtliche Zweifel nach sich gezogen hat. Aus diesem Grund wurde diese Tatbestandsalternative gestrichen.
Nach Auffassung der Bundesregierung führe diese Streichung der 2. Tatbestandsalternative allerdings nicht zu Strafbarkeitslücken. In der Praxis werden Korruptionsfälle fast ausnahmslos von der 1. Tatbestandsalternative zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst. Der Begriff des „Wettbewerbs“ sei in diesem Zusammenhang weit auszulegen. Danach könne sich auch ein „Monopolist“ strafbar machen, wenn er durch korruptes Verhalten den Marktzutritt von Wettbewerbern verhindern wolle.
Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass die Korruption im Gesundheitswesen nunmehr als Offizialdelikt ausgestaltet wird. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft solche Delikte, wenn sie hiervon Kenntnis erhält, von Amts wegen verfolgt. Ein Strafantrag, wie es zunächst vorgesehen war, ist damit nicht mehr notwendig.
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