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Anschlag auf BVB-Bus: Untersuchungshaft des Angeklagten dauert fort

Das OLG Hamm hat die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus in dem Strafverfahren wegen des auf den BVB-Mannschaftsbus verübten Sprengstoffattentats angeordnet.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hatte den Angeklagten, der sich seit dem 21.04.2017 in Untersuchungshaft befindet, des versuchten Mordes, des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der vollendeten gefährlichen Körperverletzung angeklagt. Er soll am 11.04.2017 ein Sprengstoffattentat auf den mit 26 Personen besetzten BVB-Mannschaftsbus verübt und dabei den Spieler Bartra und einen den Bus begleitenden Polizeibeamten verletzt sowie am Bus, an anderen Fahrzeugen und an einem naheliegenden Gebäude Sachschaden verursacht haben. Nach der Anklageerhebung Ende August 2017 hat die 39. Große Strafkammer des LG Dortmund – als Schwurgericht – durch Beschluss vom 02.11.2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, die ab dem 21.12.2017 terminiert ist.

Das OLG Hamm hat die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus angeordnet.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Mit weniger einschneidenden Maßnahmen sei der Zweck der Untersuchungshaft nicht zu erreichen, die auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheitstrafe stehe. Die besonderen Voraussetzungen der Strafprozessordnung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus lägen ebenfalls vor. Der in Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz sei nicht verletzt worden. Es handele sich um ein sehr umfangreiches Verfahren aus dem Bereich der Schwerstkriminalität, das sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom LG Dortmund mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung bearbeitet worden sei. Angesichts der weiteren gerichtlichen Planung sei davon auszugehen, dass das Verfahren auch künftig in der gebotenen Weise gefördert werde.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

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