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Anti-Doping-Gesetz vorgelegt

Ein von der Bundesregierung vorgelegter Entwurf eines Anti-Doping-Gesetzes sieht vor, dass dopende Leistungssportler künftig mit Haftstrafen rechnen müssen.

Laut dem Entwurf wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer „ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt“.

Damit geht die Neuregelung über die bisherigen „strafbewehrten Verbotsnormen“ im Arzneimittelgesetz (AMG) hinaus, die den Handel mit Dopingmitteln im Blick haben, nicht aber das Selbstdoping. Erfasst werden sollen durch das Anti-Doping Gesetz „gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen“, erläutert die Bundesregierung. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf heißt es: „Die Norm dient dem Schutz der Integrität des Sports. Sie stellt damit den Kern der Neuausrichtung in der strafrechtlichen Dopingbekämpfung dar.“

Gestärkt werden soll durch den Entwurf auch die Stellung der Nationalen Anti-Doping-Agentur (Nada). So soll eine neue Ermächtigung zur Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die Nada geschaffen werden. Ebenso wie Vorschriften für die Nada zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Laut § 8 des Anti-Doping-Gesetzes dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften der Nada „personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Nada erforderlich ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Übermittlung betroffenen Person nicht entgegensteht“.

§ 9 sieht vor, dass die Nada berechtigt sein soll, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, „soweit dies zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist“. Zu diesen Daten gehören laut Gesetzentwurf auch Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort von Sportlern, die zu dem von der Nada vorab festgelegten Kreis von Sportlern gehören, die Trainingskontrollen unterzogen werden.

Nach Ansicht der Bundesregierung legitimiert der Entwurf auch die Sportgerichtsbarkeit, indem in § 11 die grundsätzliche Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlern klargestellt werde. Konkret heißt es: „Sportverbände und Sportler können als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlern an der organisierten Sportausübung Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von Rechtstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sportverbände und Sportler in die nationalen oder internationalen Sportorganisationen einbinden und die organisierte Sportausübung insgesamt ermöglichen, fördern oder sichern.“ Die Schiedsgerichtsbarkeit sei als Streitbeilegungsmechanismus für die Teilnahme an der organisierten Sportausübung „erforderlich, gängige Praxis und hat sich grundsätzlich weltweit bewährt“.

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