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Allgemeines Strafrecht

Bedingter Körperverletzungsvorsatz gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und bewusste Fahrlässigkeit.

Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit:

Bedingter Vorsatz: Der Handelnde nimmt den schädlichen Erfolg billigend in Kauf oder akzeptiert ihn. Bewusste Fahrlässigkeit: Der Handelnde vertraut darauf, dass der schädliche Erfolg nicht eintritt.

Prüfung des Vorsatzes:
• Erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
• Wichtig sind die Persönlichkeit des Täters, seine psychische Verfassung, Motivation und die konkrete Angriffssituation.

Körperverletzungsvorsatz nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB:
• Der Täter muss die Umstände erkennen, die die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns zeigen.
• Er muss nicht explizit eine Lebensgefahr bewerten, aber sein Handeln muss nach seiner Vorstellung lebensgefährdend sein.

BGH-Beschluss vom 27.03.2024 (2 StR 531/23)

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