Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit:
Bedingter Vorsatz: Der Handelnde nimmt den schädlichen Erfolg billigend in Kauf oder akzeptiert ihn. Bewusste Fahrlässigkeit: Der Handelnde vertraut darauf, dass der schädliche Erfolg nicht eintritt.
Prüfung des Vorsatzes:
• Erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
• Wichtig sind die Persönlichkeit des Täters, seine psychische Verfassung, Motivation und die konkrete Angriffssituation.
Körperverletzungsvorsatz nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB:
• Der Täter muss die Umstände erkennen, die die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns zeigen.
• Er muss nicht explizit eine Lebensgefahr bewerten, aber sein Handeln muss nach seiner Vorstellung lebensgefährdend sein.
BGH-Beschluss vom 27.03.2024 (2 StR 531/23)
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