Um die Modernisierung von Begriffen und die Erweiterung der Strafbarkeit geht es in einem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf.
Danach soll der Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden. Anstatt auf das Trägermedium solle zukünftig als Oberbegriff auf den Inhalt selbst abgestellt werden, zumal der jeweilige Inhalt der eigentliche Grund für die Strafbarkeit darauf bezogener Handlungen sei, nicht das verwendete Trägermedium. Dieser Inhalt solle auch dann erfasst werden, wenn er nicht beim Empfänger gespeichert, sondern nur mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werde. Die bislang in § 11 genannten Schriften und die diesen gleichgestellten verkörperten Darstellungen sollen als Untergruppe des neuen Oberbegriffs „Inhalt“ im Kern enthalten bleiben.
Da die Fortentwicklung des Schriftenbegriffs hin zum Inhaltsbegriff ohnedies mehrere Änderungen im Pornographiestrafrecht erfordere, soll die Gelegenheit genutzt werden, dort zwei punktuelle Korrekturen an den Tatbeständen vorzunehmen, die auch von der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Reformkommission zum Sexualstrafrecht empfohlen worden sind, heißt es weiterhin in dem Entwurf. Für die §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB solle in § 5 StGB bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch auf im Ausland begangene Handlungen anwendbar ist. § 20 StGB solle sprachlich ebenfalls modernisiert werden, indem die Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein. Die Verwendung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ als Beschreibung möglicher Ursachen der Aufhebung der Schuldfähigkeit sei nicht mehr zeitgemäß, da diese Begriffe im psychiatrischen und psychologischen Sprachgebrauch keine Verwendung mehr fänden und als herabsetzend empfunden werden könnten.
hib – heute im bundestag Nr. 605
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