Die Bundesregierung hat den Bundestag über den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen unterrichtet.
Der Bericht listet, nach Bundesländern gegliedert, die Anzahl und die Dauer solcher Ermittlungsmaßnahmen für das Jahr 2016 auf (BT-Drs. 18/13522 – PDF, 662 KB). Gemäß Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG ist die Bundesregierung zu einer solchen jährlichen Unterrichtung verpflichtet, sofern die Maßnahmen vorgenommen wurden:
1. im Rahmen des Art. 13 Abs. 3 GG (Strafverfolgung);
2. im Zuständigkeitsbereich des Bundes im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 GG (Gefahrenabwehr) oder
3. im Zuständigkeitsbereich des Bundes zur Eigensicherung der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen (Art. 13 Abs. 5 GG) und die Maßnahme richterlich überprüfungsbedürftig ist, weil die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die vorgenannten Zwecke (Strafverfolgung, Gefahrenabwehr) verwendet werden sollen.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 506 v. 11.09.2017
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