Der Bundestag hat am 29.06.2017 ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen verabschiedet, mit dem eine Änderung der BRAO sowie des § 203 StGB einhergeht.
Die für Rechtsanwälte satzungsrechtlich bereits bestehende Pflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wurde in das Gesetz übernommen. In die BRAO wurden Befugnisnormen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Dies wird insbesondere dann von Relevanz sein, wenn informationstechnische Anlagen, Anwendungen und Systeme externer Dienstleister zum Einsatz kommen. Innerhalb der Befugnisnormen der BRAO wird eine Offenbarung von Geheimnissen dann nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründet kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB.
Ekkehart Schäfer, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt das Gesetz insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung in Anwaltskanzleien und der zunehmenden Digitalisierung von Informationen. „Eine Klarstellung auch im strafrechtlichen Bereich war überfällig. Die Satzungsversammlung hatte bereits reagiert und eine Änderung des § 2 BORA herbeigeführt. Es ist erfreulich, dass der Gesetzgeber der Initiative der Satzungsversammlung so rasch gefolgt ist“.
Quelle: Pressemitteilung der BRAK Nr. 10/2017 v. 30.06.2017
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