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Beschuldigte erhalten in Strafverfahren mehr Rechte

Das Bundeskabinett hat am 15.06.2017 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts beschlossen.

Der beschlossene Regierungsentwurf sieht Änderungen in der StPO, im JGG und im Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vor.

Die Wahrung der Beschuldigtenrechte sei ein Kernanliegen eines jeden Rechtsstaates. Deutschland sei bei den Verfahrensrechten von Beschuldigten grundsätzlich gut aufgestellt und erfülle die europäischen Vorgaben weitgehend. Der nun beschlossene Gesetzentwurf setze da an, wo noch Verbesserungen erforderlich seien: Die Kontaktsperre gegenüber dem Verteidiger werde es nach dem Gesetzentwurf in Zukunft während laufender Hauptverhandlungen nicht mehr geben. Außerdem sei gesetzlich ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen von Beschuldigten verankert, womit der Zugang zu einem Rechtsbeistand erleichtert werde. Jeder habe das Recht auf eine umfassende Verteidigung. Mit der Gesetzesnovelle werde diesem Grundsatz einmal mehr Nachdruck verliehen, so Bundesjustizminister Heiko Maas.

Mit dem Regierungsentwurf werden insbesondere die Vorgaben der RL 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzuges umgesetzt.
Da die Rechtsstellung von Beschuldigten sowie Personen, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, in Deutschland bereits jetzt im Wesentlichen den Vorgaben der RL 2013/48/EU entspreche, mache diese lediglich vereinzelte Änderungen und Ergänzungen erforderlich. Vorgesehen seien daher punktuelle Änderungen in der StPO, im JGG und im IRG. Beispielsweise solle in der StPO ein ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen oder bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten verankert werden. Des Weiteren sollten dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Dabei solle auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden.
Darüber hinaus enthalte der Gesetzesentwurf Änderungen im Schöffenrecht. Vorgeschlagen werde, die im GVG verankerte verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden zu streichen. Gleichzeitig sollten die Möglichkeiten, ein Schöffenamt abzulehnen, erweitert werden.

Weitere Information
PDF-Dokument Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (PDF, 228 KB)

Quelle: Newsletter Bundesregierung Aktuell v. 23.06.2017

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