Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu den gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verfolgung von Korruption im Gesundheitswesen Stellung genommen.
Nach geltendem Recht wird korruptives Verhalten niedergelassener Vertragsärzte strafrechtlich nicht erfasst, obwohl es unter berufs- und sozialrechtlichen Bestimmungen verboten ist. Höchstrichterlich geklärt wurde, dass Vertragsärzte weder als Amtsträger i.S.d. §§ 331 ff. StGB noch als Beauftragte nach § 299 Abs. 1 und 2 StGB anzusehen sind (BGH, Beschl. v. 29.03.2012 – GSSt 2/11 – GesR 2012, 479). In der Folge gab es diverse Gesetzgebungsvorschläge zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, die jedoch in der vergangen Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden konnten. Im Koalitionsvertrag wurde angekündigt, einen neuen Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen zu schaffen. Hierzu haben u.a. der Hamburger Senat sowie der bayerische Justizminister bereits konkrete Gesetzesentwürfe formuliert.
Der Ausschuss Medizinrecht des DAV nimmt zu den gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verfolgung von Korruption im Gesundheitswesen wie folgt Stellung:
Die Verankerung von Korruptionsvorschriften im SGB V werde abgelehnt, weil dadurch nur Vertragsärzte und vertragsärztliche Leistungserbringer erfasst werden würden.
In § 630c Abs. 3 BGB sollte eine Informationspflicht des Behandelnden über wirtschaftliche Vorteile, die ihm aus der Verordnung oder Veranlassung von Leistungen Dritter erwachsen, aufgenommen werden. Wenn diese Informationspflichten eingehalten werden und kein unzulässiges Geschäftsmodell praktiziert wird, bestehe kein Grund für eine Kriminalisierung.
In § 128 Abs. 2 SGB V müssten zulässige Kooperationsformen von unzulässigen Beteiligungen begrifflich klar abgegrenzt werden.
Sollte der Gesetzgeber eine strafrechtliche Lösung anstreben, werde der von dem Hamburger Senat vorgelegte Gesetzesentwurf mit einigen Modifikationen befürwortet. Der Kreis der Normadressaten eines entsprechenden § 299a StGB-E müsste allerdings auf die Berufsgruppe der Heilpraktiker erweitert werden. Für den Fall, dass der Behandelnde seiner Informationspflicht nach § 630c BGB in der hier vorgeschlagenen Fassung nachgekommen ist oder eine Beanstandung der Berufsaufsicht unterblieben ist, müsste ein Tatbestandsausschluss in die Strafnorm aufgenommen werden, damit eine Strafbarkeit bereits auf der Tatbestandsebene gänzlich ausscheide.
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