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Arztstrafrecht

Bewährungsstrafe und Berufsverbot für „filmenden Arzt“

Das LG Osnabrück hat in dem Strafverfahren gegen einen 62-jährigen Allgemeinmediziner aus Osnabrück ihr Urteil verkündet.

Der Angeklagte wurde (u.a.) wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 58 Fällen, sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in 12 Fällen, öffentlichem Zugänglichmachen von Kinderpornografie in 12 Fällen und wegen Besitzes von Kinderpornografie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem sprach das Landgericht ein dreijähriges Berufsverbot aus und gab dem Angeklagten auf, insgesamt 75.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen.

Nach Auffassung des Landgerichts war es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen, dass der Angeklagte einerseits große Mengen Kinderpornografie besessen hatte und einen Teil davon auch in einem für Dritte zugänglichen Ordner einer Tauschbörse gespeichert hatte. Zudem habe er in insgesamt 70 Fällen seine teilweise entkleideten Patientinnen heimlich mit einer Kugelschreiberkamera gefilmt. Dadurch habe er jeweils deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. In zwölf dieser Fälle habe er solche Patientinnen gefilmt und ohne medizinische Notwendigkeit berührt, zu denen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen ein rechtlich besonders geschütztes Behandlungsverhältnis bestand.

Im Hinblick auf die konkrete Strafzumessung habe es sich das Landgericht bei der Bildung einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe nicht leicht gemacht. Zugunsten des Angeklagten seien aber insbesondere sein umfassendes Geständnis und seine erheblichen Bemühungen um Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. Der Angeklagte habe schon über 160.000 Euro an Schmerzensgeldleistungen an die Geschädigten erbracht. Zudem stehe er vor den Trümmern seiner familiären, beruflichen und sozialen Existenz. Die Vollziehung einer Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht geboten; Straftaten seien von ihm nicht mehr zu erwarten.

Das Urteil entspreche weitgehend den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Gleichwohl könne binnen einer Woche das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden. Dann müsste der BGH die Entscheidung auf Rechtsfehler prüfen.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 48/2015 v. 16.09.2015

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