Das AG München hat einen 59-Jährigen, der in seiner Wohnung in einer professionellen Aufzuchtanlage mindestens 19 Cannabispflanzen aufgezogen hatte, nach belegter Abstinenz zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Der Verurteilte, der von der Vermietung von Ferienwohnungen lebt, zog bis zu seiner vorläufigen Festnahme im Januar 2018 in seiner Wohnung in einer professionellen Aufzuchtanlage mindestens 19 Cannabispflanzen auf, die bereits einen Meter hoch und teilweise im erntereifen Zustand waren. Der nach Aberntung als Betäubungsmittel verwertbare Anteil betrug in ungetrocknetem Zustand 3,64 kg und in getrocknetem Zustand 1,164 kg. Zudem verwahrte er noch 2,684 kg Marihuana und einen LSD-Trip dort auf. Der Wirkstoffgehalt des Marihuanas lag zwischen 1,4% und 10,3%. Der gegen ihn erlassene Untersuchungshaftbefehl wurde gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Aufzucht wurde aufgrund einer Anzeige von Feriengästen entdeckt, die mit ihren Kindern aufgrund des starken Marihuanageruches vom Bezug der Ferienwohnung des Verurteilten Abstand genommen hatten. Auf ihre Beschwerden war ihnen entgegnet worden, dass die Kinder dort doch besonders gut schlafen könnten. Der Verurteilte räumte in der Hauptverhandlung wie schon bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung die Tat vollständig ein und erklärte sie mit seinem seit dem 12. Lebensjahr nahezu durchgängig weit überdurchschnittlichen Konsum von zuletzt rund 500 g Marihuana pro Monat, also ca. 15 g pro Tag. Er habe damals den Aufenthalt in einem Internat nicht anders ausgehalten. Er habe zuletzt durchgängig von 3:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends konsumiert, sei auch nachts zum Konsumieren aufgestanden. Er leide unter den Folgen eines Wirbelbruches, habe aber eine Verschreibung von Cannabis nicht erreichen können. Er baue seit seinem 18. Lebensjahr selbst an, habe davon aber nie ein einziges Gramm verkauft. Die seit 1993 mit Haaranalysen befasste Sachverständige gab an, dass es sich bei den hier erreichten Werten um die höchsten von ihr jemals festgestellten handele und diese durchaus mit den Angaben des Verurteilten zu seinem Konsum in Einklang zu bringen seien. Der Verurteilte gab an in Griechenland wegen des Besitzes von einem kg aus der Türkei geholten Haschpulvers zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein, von denen er vier habe verbüßen müssen. Er erklärte in seinem letzten Wort, vom Verfahren überwältigt zu sein.
Das AG München hat den 59-Jährigen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt. Dem Verurteilten wurde aufgegeben, für weitere sechs Monate sich Drogentests zum Nachweis fortbestehender Abstinenz zu unterziehen und 2.500 Euro in Raten an eine gemeinnützige Einrichtung für Drogenabhängige zu zahlen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts waren innerhalb des Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten sein umfangreiches Geständnis und sein von Anfang an kooperatives Verhalten zu berücksichtigen. Weiter sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen, dass aufgrund des langjährigen Missbrauches von Marihuana von einer psychischen Abhängigkeit zur Tatzeit auszugehen sei. Es hätten auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Weitergabe des Marihuana festgestellt werden können, so dass trotz der erheblichen aufgefundenen Mengen gegen den Angeklagten nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermittelt worden sei. Auch habe zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, dass die Betäubungsmittel hätten sichergestellt werden können. Zuletzt sei zu seinen Gunsten sein – mit Ausnahme der ausschließlich aufgrund seiner Angaben bekannten Verurteilung in Griechenland – vorstrafenfreies Leben zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe könne auch zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte erstmals in Deutschland verurteilt werde und in der Hauptverhandlung einen reuigen und einsichtigen Eindruck gemacht habe. Er sei zudem über die Vermietung von Ferienwohnungen als Einnahmequelle sozial integriert. Es lägen auch besondere Umstände vor, da der nahezu sein ganzes Leben lang Marihuana konsumierende Angeklagte seit dem Tag der Festnahme mit dem Konsum von Marihuana aufgehört habe. Dies habe er in der Hauptverhandlung glaubhaft versichert und auch durch eine freiwillig abgegebene Urinkontrolle belegt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sich auch ohne die Einwirkung einer Vollzugsstrafe in Zukunft straffrei verhalten werde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 81/2018 v. 08.10.2018
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