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Bezeichnung eines Strafverfahrens als „Musikantenstadl“

Das BVerfG hat die strafgerichtliche Verurteilung eines (inzwischen im Ruhestand befindlichen) Rechtsanwalts wegen Beleidigung eines Richters aufgehoben.

Der damalige Rechtsanwalt hatte sich nach Abschluss eines Strafverfahrens, in dem er den Angeklagten vertreten hatte, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts gewandt und sich beschwert, dass sein Kostenerstattungsantrag trotz mehrfacher Erinnerung zwei Monate lang nicht beschieden worden war. In seiner Beschwerde hieß es u.a.: „Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als ,Musikantenstadl‘ bezeichnen möchte (…)“. Der Präsident des Landgerichts stellte daraufhin Strafantrag, das Amtsgericht verurteilte den Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe.
Seinen Antrag auf Annahme der Berufung hatte das Landgericht zurückgewiesen.

Das BVerfG hat die strafgerichtliche Verurteilung aufgehoben und entschieden, dass sich das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) auch auf bereits abgeschlossene Strafverfahren erstreckt.

Nach Auffassung des BVerfG ist zudem nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte Äußerung nicht öffentlich, sondern allein in der an den Landgerichtspräsidenten gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde getätigt hat, so dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Richters nur sehr geringe Außenwirkung entfaltet habe.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 21/2017 v. 11.10.2017

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