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Allgemeines Strafrecht

BRAK-Stellungnahme 1/19 zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Referentenentwurf des BMJV eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Umsetzung der Richtlinie [EU] 2016/1919 betreffend Prozesskostenhilfe für Verdächtige und Beschuldigte in Strafverfahren) Stellung genommen.

Der deutsche Gesetzgeber sei europarechtlich verpflichtet, das Recht der notwendigen Verteidigung (§§ 140 ff. StPO, §§ 40, 53, 83j IRG, 31 ff. IStGH) bis zum 25.05.2019 an die Vorgaben der Richtlinie [EU] 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anzupassen. Zugleich sei zum Recht der notwendigen Verteidigung ergangene Rechtsprechung des EGMR, insbesondere seit dem Salduz-Urteil vom 27.11.2008 (EGMR, Nr. 36391/02 – NJW 2009, 3707) aufzugreifen. Der Referentenentwurf versuche einerseits, die zwingenden Vorgaben der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR umzusetzen und nehme dies andererseits zum Anlass, bisheriges Richterrecht in der StPO zu normieren, um es insgesamt „systematisch klarer zu strukturieren“ (S. 1). Dies gelinge in vielen, aber nicht in allen Punkten, sodass jedenfalls zwingender Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf für einzelne neue Regelungen in StPO und IRG bestünde zur Einhaltung der nunmehr europarechtlich verbindlichen Mindeststandards, die wiederum durch den EuGH gerichtlich in Zukunft anhand der EU-Richtlinien und der EU-Grundrechtecharta überprüfbar seien (vgl. Art. 267 AEUV).

Quelle: Website der BRAK

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