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BRAK-Stellungnahme 14/19 zur Änderung der Geldwäscherichtlinie

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat kritisch zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf, mit dem die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (RL [EU] 2018/843) in deutsches Recht umgesetzt werden soll, Stellung genommen.

Die geplante Schaffung einer Möglichkeit für das Bundesfinanzministerium, stets meldepflichtige Sachverhalte nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz zu definieren, kritisiert die BRAK scharf: Dadurch werde in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht eingegriffen, ohne dass hierfür eine hinreichende Rechtfertigung ersichtlich wäre. Eine Ausdehnung der Meldepflicht sei im Hinblick auf begleitende Rechts- oder Steuerberatungen zu Immobilientransaktion nicht sinnvoll und provoziere missverständliche Doppelmeldungen.

Zustimmende Worte findet die BRAK zu der geplanten Flexibilisierung der Aufbewahrungsfrist; dies ermögliche es Rechtsanwälten, einen Gleichlauf mit der Aufbewahrungsfrist für Handakten (§ 50 I 2 BRAO) herzustellen. Sie begrüßt ferner eine für die Aufsichtspraxis der Rechtsanwaltskammern wichtige Klarstellung in § 52 Abs. 6 GwG-E, welcher die Auskunftspflicht gegenüber den Kammern betrifft.

Zu weiteren Details des Referentenentwurfs äußert die BRAK sich ebenfalls kritisch und unterbreitet zum Teil auch Formulierungsvorschläge.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 12/2019

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