Aktuelles

Allgemein

BRAK-Stellungnahme 17/20 zur Urteilsabsetzungsfrist und Revisionsbegründungsfrist

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zur Urteilsabsetzungs- und Revisionsbegründungsfrist Stellung genommen und ist der Ansicht, dass die Diskrepanz zwischen beiden Fristen beseitigt werden muss.

Am 21.04.2020 hat das OLG München das bereits am 11.07.2018 mündlich verkündete Urteil in einem in den Medien sehr präsenten Verfahren abgesetzt und damit gerade noch die Absetzungsfrist von 93 Wochen eingehalten, die am 22.04.2020 abgelaufen wäre. Während dieser Zeit befand sich die Hauptbeschuldigte in Untersuchungshaft und wartete darauf, dass die für sie eingelegte Revision gegen das Urteil begründet werden kann. Der Verteidigung bleibt nun – ebenso wie der Bundesanwaltschaft – ab Urteilszustellung ein Monat Zeit, um das 3.025 Seiten lange Urteil zu prüfen und die Revision zu begründen. Neben der Urteilsbegründung muss den Verteidigern dazu auch das Hauptverhandlungsprotokoll erst noch zugestellt werden.

Das angesprochene Urteil belegt aus Sicht der BRAK in besonders drastischer Weise die in der Praxis bereits vielfach kritisierten Unzulänglichkeiten der genannten Fristen in zweifacher Hinsicht.

Dies betreffe einerseits die nach oben hin nicht begrenzte Frist für die Urteilsabsetzung gemäß § 275 Abs. 1 StPO. Andererseits bleibe es für die Begründung der Revision stets bei der starren Frist des § 345 Abs. 1 StPO von einem Monat, während sich die Absetzungsfrist bereits ab dem vierten Hauptverhandlungstag verlängere.

Die BRAK ist der Auffassung, dass die Absetzungsfrist nach oben hin zu begrenzen ist. Zudem sei die Frist zur Begründung der Revision an die Absetzungsfrist anzugleichen und dürfe erst dann zu laufen beginnen, wenn der Verteidigung auch das Protokoll der Hauptverhandlung zugegangen sei.

Pressemitteilung der BRAK v. 29.04.2020

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.