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BRAK-Stellungnahme 18/17 zur Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen Stellung genommen.

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen schlägt u.a. Änderungen der BRAO sowie der Vorschrift des § 203 StGB vor. Die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits auf der Ebene des Satzungsrechts bestehende Berufspflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, werde in das Gesetz übernommen. Zudem werden Befugnisnormen in die BRAO eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt informationstechnische Anlagen, Anwendungen und Systeme externer Dienstleister nutzt. Eine Offenbarung von Geheimnissen im Rahmen der Befugnisnormen der BRAO stelle keinen Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht dar und begründet auch kein unbefugtes Offenbaren i.S.d. § 203 StGB. Auf der anderen Seite sollen mitwirkende Personen, die bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit erhalten, von geschützten Geheimnissen Kenntnis zu erlangen, in die Strafbarkeit nach § 203 StGB einbezogen werden.

Die BRAK sieht gesetzgeberischen Handlungsbedarf und begrüßt grundsätzlich die Regelungsvorschläge im Regierungsentwurf. In einzelnen Punkten bestehe aber noch Überarbeitungs-und Änderungsbedarf. Das Merkmal „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB-E sei zu vage und unbestimmt. Das vergleichbare Schutzniveau i.S.d. § 43e BRAO-E sei zu unbestimmt und nicht praktikabel.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme der BRAK Nr. 18/2017 v. 23.03.2017 (PDF, 237 KB)

Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 23.03.2017

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