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BRAK-Stellungnahme 22/17 zur uneingeschränkten Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zur Verfassungsbeschwerde betreffend die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters (2 BvR 675/14) Stellung genommen.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, für welchen konkreten Zeitraum die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch außerhalb der üblichen Dienststunden, verfassungsrechtlich geboten ist und ob eine diesbezügliche präzise Abgrenzung von Tages- und Nachtzeiten geboten erscheint.

Die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BVerfG zu den Anordnungsvoraussetzungen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug für begründet, da die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer am 14.09.2013 um 04:40 Uhr nicht unter Einhaltung des verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalts erfolgte. Legitime Gründe für eine Anordnung der Durchsuchung durch die Bereitschaftsstaatsanwältin ohne Anrufung eines Ermittlungsrichters lägen nicht vor.

Gleichwohl sollte der vorliegende Fall Veranlassung geben, die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen an die zeitliche Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zu überdenken, weil zweifelhaft erscheint, dass die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere die bisherige Art der Inbezugnahme des § 104 Abs. 3 StPO zur Abgrenzung von Tages- und Nachtzeit, dem Schutzbedürfnis des von einer Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen hinreichend Rechnung tragen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit die Vorschrift des Art. 104 Abs. 3 StPO überhaupt als geeigneter Maßstab für eine etwaig gebotene Konkretisierung des Verfassungsrechts fruchtbar gemacht werden kann.

Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 02.05.2017

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