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BRAK-Stellungnahme 28/18 zu Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu einem Verordnungsentwurf über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen Stellung genommen und das Vorgehen der Kommission als überhastet bewertet.

Die Kommission hat am 17.04.2018 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen sowie einen flankierenden Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren vorgelegt. Die Vorschläge sehen vor, dass Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates Unternehmen, die elektronische Kommunikationsleistungen in anderen Mitgliedstaaten anbieten (Diensteanbieter), unabhängig vom Sitz des Unternehmens und vom Ort der Speicherung der Daten (sog. Marktortprinzip) sanktionsbewehrt dazu verpflichten können, elektronische Beweismittel für laufende Strafverfahren zu sichern (Europäische Sicherungsanordnung) und an die Strafverfolgungsbehörden im Anordnungsstaat herauszugeben (Europäische Herausgabeanordnung).
Das soll grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Daten in Drittstaaten gespeichert sind. Der Zugriff auf elektronische Beweismittel dürfte inzwischen eine der wichtigsten Erkenntnisquellen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sein.

Insoweit erkenne die BRAK grundsätzlich das Bedürfnis an, den grenzüberschreitenden Zugriff auf die bei Diensteanbietern gespeicherten Daten zu erleichtern und die Verfahren zu beschleunigen. Der Verordnungsentwurf gehe über dieses Ziel jedoch weit hinaus und sei in seinen Regelungen teilweise unverhältnismäßig.

Mehrere europäische Vorschriften, auf die der Entwurf verweist, seien ihrerseits noch nicht verabschiedet worden. Aus Sicht der BRAK wäre es sinnvoll, zumindest zunächst die praktischen Auswirkungen der Richtlinie zur Europäischen Ermittlungsanordnung, deren Umsetzungsfrist erst am 22.05.2017 abgelaufen sei, abzuwarten, um sich daraus möglicherweise ergebende Schwächen im Rahmen einer gesonderten Regelung für Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu vermeiden. Insbesondere kritisiert die BRAK, dass faktisch keine materiell-rechtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat – etwa der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit oder der Missbräuchlichkeit der Maßnahme – erfolgen könne.

Die BRAK lehne es ab, dass die in der Praxis angeblich bestehenden, in ihren genauen Ursachen nicht identifizierten Schwierigkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich elektronischer Beweismittel dadurch überwunden werden sollen, dass die von Eingriffen betroffenen Personen (Diensteanbieter, Beschuldigte und drittbetroffene Dateninhaber) in diesem grundrechtsrelevanten Bereich im Vollstreckungsstaat schutzlos gestellt werden. Vorzuschlagen seien daher Modelle, die eine Sicherung der Daten ermöglichen, aber gleichzeitig die Grundrechte der Betroffenen angemessen berücksichtige.

Weitere Information
PDF-Dokument Stellungnahme der BRAK Nr. 28/2018 v. 05.09.2018 (PDF, 75 KB)

Quelle: Website der BRAK

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