Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) Stellung genommen.
Die BRAK hat mit Überraschung und Besorgnis zur Kenntnis genommen, dass sich in dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums für das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz zwei grundlegende Änderungen der Abgabenordnung – einerseits zur absoluten Verjährung der Steuerhinterziehung und andererseits zur strafrechtlichen Einziehung von verjährten Steueransprüchen – finden, deren Zusammenhang mit den eilbedürftigen Corona-Maßnahmen nicht ansatzweise erkennbar ist. Auch ein besonderes Eilbedürfnis aus anderen Gründen ist insoweit nicht ersichtlich. Es entsteht der Eindruck, dass diese Änderungen im Rahmen des Gesetzes versteckt und im Zuge der äußerst eiligen Corona-Maßnahmen möglichst unbemerkt mit durchgedrückt werden sollen. Ein solches Vorgehen ist in einem demokratischen Gesetzgebungsverfahren gerade im Hinblick auf die Bedeutung der vorgesehenen Änderungen abzulehnen.
Der Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes enthält, wie es der Name des Gesetzes unschwer zeigt, Vorschläge zur Gewährung steuerlicher Entlastungen für Steuerpflichtige, die durch die zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen betroffen sind.
Einleitend zu dem Entwurf heißt es:
„Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage werden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:“
Es folgen neun Entlastungsvorschläge, wie beispielsweise die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes, das Herausschieben der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, die Gewährung eines Kinderbonus usw.
Als elfter Punkt folgt, ohne jeden erkennbaren Zusammenhang zu diesen Maßnahmen:
„Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert sowie in § 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzbuches angeordnet werden kann.“
Diese Verbindung völlig unterschiedlicher Regelungsgegenstände ist aus Sicht der BRAK inakzeptabel.
Insbesondere der Vorschlag zur Verlängerung der Verjährungsfrist sei auch inhaltlich abzulehnen.
In der jüngeren Vergangenheit habe sich der Gesetzgeber die im Grunde zu begrüßende verschärfte Bekämpfung der Steuerhinterziehung massiv auf die Fahnen geschrieben und schieße dabei leider immer wieder über das Ziel hinaus, indem Verschärfungen ohne Augenmaß vorgenommen und u.a. systematische Regelungen in diesem Bereich aufgegeben und von immer extensiveren Ausnahmeregelungen durchsetzt werden.
Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme der BRAK Nr. 28/2020 v. 15.06.2020 (PDF, 332 KB)
Pressemitteilung der BRAK
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