Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zur Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 18/11272 ) zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze Stellung genommen.
Vorliegend äußert sich die BRAK zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern, § 100d Abs. 5 StPO-E. Nach Ansicht der BRAK übernimmt § 100d Abs. 5 Satz 2 StPO-E unkritisch ein defizitäres Schutzkonzept, indem den Berufshelfern der von einem absoluten Beweiserhebungsverbot geschützten Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO lediglich ein relatives abwägungsoffenes Bewertungsverbot zugestanden werden soll. Damit werde eine Chance vertan, die vielfach kritisierte Differenzierung bei der personellen Schutzerstreckung einem geschlossenen Konzept zuzuführen. Die BRAK schlägt daher eine Änderung des § 100d Abs. 5 StPO-E vor.
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PDF-Dokument Stellungnahme der BRAK Nr. 29/2017 v. 19.06.2017 (PDF, 237 KB)
Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 19.06.2017
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