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BRAK-Stellungnahme 36/16 zur Änderung der Geldwäsche-Richtlinie

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der RL 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/101/EG Stellung genommen.

Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c) und Unterabs. 2 der RL 2015/849/EU sollen gestrichen werden, nicht aber der Unterabs. 3. Die BRAK spricht sich dafür aus, auch Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 3 insgesamt, zumindest aber insoweit zu streichen, als dort geregelt ist, dass der Zugang zu den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern der Zahlung einer Gebühr unterliegen kann.

Art. 32 der vierten Geldwäscherichtlinie 2015/849/EU soll um einen neuen Abs. 9 ergänzt werden, wonach die Zentrale Meldestelle im Rahmen ihrer Aufgaben von jedem Verpflichteten Informationen für den in Art. 32 Abs. 1 genannten Zweck einholen kann, selbst wenn der betreffende Verpflichtete der Zentralen Meldestelle keine vorherige Meldung nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b) der RL 2015/849/EU erstattet hat. Der Regelungsvorschlag sei zu unbestimmt. Eine klare Definition der zu erteilenden Informationen sei für Rechtsanwälte als Verpflichtete nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) der RL 2015/849/EU zwingend erforderlich, da diese einer umfassenden gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, die nur durch gesetzliche Regelungen durchbrochen werden könne. Der bloße Verweis auf den Zweck des Abs. 1 („Verhinderung, Aufdeckung und wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) führe nicht zu der erforderlichen Klarheit.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme der BRAK Nr. 36/2016 v. 16.11.2016 (PDF, 45 KB)

Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 16.11.2016

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