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BRAK-Stellungnahme 39/16 zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Stellung genommen.

Die BRAK hatte im Juni 2016 ausführlich zum Referentenentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Stellung genommen (BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2016). In dieser Stellungnahme hat die BRAK auf wesentliche – auch strukturelle – Mängel des Gesetzentwurfs hingewiesen. Insbesondere hatte sie beanstandet, dass der Gesetzentwurf konzeptionell verfehlt ist, weil der Verletzte auf ein zur Klärung schwieriger Entschädigungsfragen ungeeignetes Erstattungs- bzw. Verteilungsverfahren in der Strafvollstreckung verwiesen wird, das schon deshalb aus Verletztensicht unzumutbar erscheint, weil es erst nach Rechtskraft des Urteils und damit möglicherweise mehrere Jahre nach Eintritt des Schadens stattfindet. Zudem kritisiert die BRAK, dass die erweiterte Einziehung bei Tätern und Teilnehmern in § 73 a StGB-RefE in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise und über die europarechtlichen Vorgaben in Art. 5 Abs. 2 RL 2014/42/EU hinaus ausgedehnt wird. Beanstandet wird weiter, dass die Einführung einer Beweislastumkehr bei Vermögen unklarer Herkunft in § 76a Abs. 4 StGB-RefE i.V.m. § 437 StPO-RefE gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK und gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 261 StPO verstößt. Sie kritisiert, dass die selbständige Einziehung in § 76a StGB-RefE i.V.m. § 437 StPO RefE in unzulässiger Weise ausgedehnt wird und die strafprozessualen Eingriffsschwellen in bedenklicher Weise reduziert werden, z.B. durch den Verzicht auf das gesetzliche Erfordernis eines Arrestgrundes bei der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten. Die Bundesregierung hat die gegen den Referentenentwurf erhobenen Einwendungen in wesentlichen Punkten nicht aufgegriffen, so dass die Kritik der BRAK grundsätzlich fortbesteht. Darüber hinaus werfen die Regelungsvorschläge des Regierungsentwurfs in einigen Punkten neue Fragen und Probleme auf.

Das Entschädigungsmodell in der Strafvollstreckung sei ungeeignet und aus Verletztensicht unzumutbar. Die Streichung des Ausschlussgrundes der unbilligen Härte gem. § 73c StGB bzw. § 75 Abs. 1 StGB-RefE sei verfassungsrechtlich bedenklich. Die Beweislastumkehr in § 76a Abs. 4 StGB-RegE i.V.m. § 437 StPO-RegE sei verfassungswidrig. Bezüglich dem sog. engen Verletztenbegriff des RegE ergäben sich zahlreiche Zweifelsfragen. Die Ausschlussregelung in § 73e Abs. 2 StGB-RegE für die sog. Weiterverschiebungsfälle sei fragwürdig und problematisch. Die Reduzierung der strafprozessualen Eingriffsschwellen in den §§ 111 b StPO-RegE sei bedenklich.

Weitere Informationen
PDF-Dokument BRAK-Stellungnahme Nr. 39/2016 v. 15.11.2016 (PDF, 64 KB)

Quelle: Pressemitteilung der BRAK v. 15.11.2016

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