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Allgemeines Strafrecht

BRAK-Stellungnahme 42/18 zum Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren Stellung genommen.

Die Richtlinie (EU) 2016/800 enthalte an die Mitgliedstaaten der EU gerichtete Mindestvorgaben für (zusätzliche) Verfahrensgarantien, die gegenüber jugendlichen Beschuldigten in Strafverfahren zu achten seien. Diese Richtlinie erfülle damit die bereits 2009 als Teil des sog. Stockholmer Programms eingegangene Selbstverpflichtung der EU, „besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte“ (Maßnahme E der Entschließung 2009/C 295/01) vorzusehen. Sie ergänze und verstärke die weiteren Mindeststandards an Verfahrensrechten, so das Recht (auf) und die Notwendigkeit von Übersetzung und Dolmetscherleistungen (Maßnahme A: Richtlinie 2010/64/EU; vgl. dazu §§ 185-187 GVG), das Recht auf Information bzw. Belehrung in einfacher und klarer verständlicher Sprache (Maßnahme B: Richtlinie 2012/13/EU) und das Recht auf Benachrichtigung bei Freiheitsentzug (Maßnahme D: Richtlinie 2013/48/EU). Vor allem aber sei die Richtlinie (EU) 2016/800 zu sehen als Verstärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand (Maßnahme C [Teil 1]: Richtlinie 2013/48/EU), die in Deutschland bereits vollständig ohne Ausnahmemöglichkeit (vgl. Art. 3 Abs. 6 RL 2013/48/EU) umgesetzt sei (vgl. etwa §§ 136, 137 StPO), und als Verstärkung des Rechts auf Prozesskostenhilfe in Strafsachen (Maßnahme C [Teil 2]: Richtlinie (EU) 2016/1919). Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte (Referenten-)Entwurf diene der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/800, aber auch der Richtlinie (EU) 2016/1199, soweit sie das jugendgerichtliche Verfahren betreffen.

Die BRAK begrüßt das mit dem Referentenentwurf verfolgte Ziel einer fristgerechten und vollständigen Umsetzung. Bereits im Rahmen des europäischen Legislativverfahrens hatte die Bundesrechtsanwaltskammer betont, dass „[d]ie Subjektstellung des Kindes im Strafverfahren […] in besonderem Maße gefährdet [ist], weil Kinder noch größere Schwierigkeiten als Erwachsene im Strafverfahren haben können, Bedeutung und Ablauf eines Strafverfahrens zu verstehen. Kinder seien deshalb besonders schutzbedürftig, entsprechend müssen ihnen im Strafverfahren besondere Rechte zustehen.“

Die vollständige und kohärente Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben für das jugendgerichtliche Verfahren gelinge aber nicht in allen Punkten, sodass jedenfalls zwingender Korrektur- bzw. Ergänzungsbedarf für einzelne neue Regelungen im JGG bestehe.

Quelle: Website der BRAK

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