Viele hatten auf das Bundesverfassungsgericht gehofft. Vergeblich!
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Verwertung der von französischen Behörden erhobenen und aufgrund einer Europäischen Ermittlungsanordnung (nachfolgend EEA) nach Deutschland übermittelten sogenannten EncroChat-Daten wendet.
Hintergrund:
- Französische Behörden entschlüsselten 2020 Kommunikationsdaten des Anbieters EncroChat, die auch in Deutschland zur Aufklärung schwerer Straftaten, insbesondere im Bereich des Drogenhandels, genutzt wurden.
- Übermittlung der Daten erfolgte durch Europol auf Grundlage einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA).
- Der Beschwerdeführer wurde wegen Handels mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beweisführung stützte sich u. a. auf EncroChat-Daten.
Zentrale Entscheidungen:
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Ablehnung der Verfassungsbeschwerde:
- Begründung: Beschwerde genügt nicht den Darlegungs- und Substantiierungsvoraussetzungen.
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Wesentliche Argumente gegen die Beschwerde:
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Gehörsverletzung:
- Keine schlüssige Darlegung, dass das Landgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
- Der Bundesgerichtshof hat in der Revision die Verwertbarkeit der EncroChat-Daten umfassend geprüft und entschieden.
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Garantie des gesetzlichen Richters:
- Keine entscheidungserhebliche Verletzung durch das Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
- Der EuGH hat in einer parallelen Entscheidung (April 2024) die französische Datenabschöpfung grundsätzlich bestätigt.
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Grundrechtsverletzungen:
- Keine ausreichende Darlegung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 10 GG).
- Verwertung der EncroChat-Daten erfolgte nach nationalen rechtlichen Vorgaben..
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Rechtliche Grundlagen und Bewertung:
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Verwertbarkeit der Beweise:
- Nationales Recht (§ 261 StPO) maßgeblich.
- Verwertung von Daten aus dem Ausland nicht per se unzulässig.
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Europäische Ermittlungsanordnung (EEA):
- EuGH erkennt die Rechtmäßigkeit der französischen Ermittlungsmaßnahmen (Abschöpfung des Kommunikationsverkehrs) im April 2024 an.
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Verhältnismäßigkeit:
- Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts sind zulässig, wenn sie gesetzlichen Vorgaben entsprechen und verhältnismäßig sind.
- EncroChat-Daten wurden weder aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entnommen noch rechtsstaatliche Prinzipien verletzt.
Ergebnis:
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, da keine entscheidungserheblichen Grundrechtsverletzungen erkennbar sind. Die Verwertung der EncroChat-Daten im Strafverfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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