In seiner Plenarsitzung am 17.09.2021 hat der Bundesrat grünes Licht für Änderungen am Abgeordnetengesetz gegeben, die der Bundestag vor der Sommerpause beschlossen hatte; diese schließen Regelungslücken, die insbesondere im Zuge der so genannten „Maskenaffäre“ zutage getreten sind.
Veröffentlichung von Einnahmen
Anzeigepflichtige Einkünfte von Abgeordneten aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen sind künftig betragsgenau auf Euro und Cent zu veröffentlichen. Die Anzeigepflicht gilt, wenn die Einkünfte im Monat 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen.
Unternehmensbeteiligungen
Beteiligungen der Abgeordneten sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften sind bereits ab fünf Prozent statt wie bislang ab 25 Prozent der Gesellschaftsanteile anzuzeigen und zu veröffentlichen. Erstmals erfassen die Regelungen auch indirekte Beteiligungen. Einkünfte aus anzeigepflichtigen Unternehmensbeteiligungen wie etwa Dividenden oder Gewinnausschüttungen werden ebenso anzeige- und veröffentlichungspflichtig. Gleiches gilt für die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.
Verbot bezahlter Lobbytätigkeit
Schließlich verbietet das Gesetz von Dritten bezahlte Lobbytätigkeit von Bundestagsabgeordneten gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundestag sowie Honorare für Vorträge im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit. Bei Verstößen gegen diese Verbote droht ein Ordnungsgeld, ebenso wie bei einem Missbrauch der Mitgliedschaft im Bundestag zu geschäftlichen Zwecken.
Wenn Abgeordnete ihre Mitgliedschaft missbrauchen oder gegen das Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte verstoßen und hierdurch Einnahmen erzielen, müssen sie diese zudem an den Bundestag abführen. Auch die Entgegennahme von Geldspenden durch Abgeordnete ist untersagt.
Härtere Strafen für Bestechlichkeit
Das Gesetz beinhaltet überdies eine deutliche Verschärfung im Strafrecht: Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in Paragraf 108e Strafgesetzbuch sind künftig mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht statt wie bislang mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.
Inkrafttreten
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Bundesregierung das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Es tritt dann am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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