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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur effektiveren Verfolgung von Geldwäsche

Die Bundesregierung hat am 14.10.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beschlossen, mit dem die Grundlagen für eine effektive und konsequente strafrechtliche Verfolgung von Geldwäsche weiter gestärkt werden sollen.

Der Gesetzentwurf ist in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erarbeitet worden. Er setzt zugleich die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Wir wollen es Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter zur Verantwortung zu ziehen. Das ist wichtig, um Täter zu stoppen, die kriminelle Profite verschleiern und schmutziges Geld in den Wirtschaftskreislauf einschleusen. Organisierte Kriminalität und schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten müssen mit aller Konsequenz verfolgt werden. Wir wollen den komplexen alten Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzen und deutlich erweitern. Dann muss nicht mehr nachgewiesen werden, aus welcher Straftat ein Vermögenswert herrührt. Künftig soll gelten: Wenn Vermögenswerte durch Straftaten erlangt und verschleiert werden, ist das Geldwäsche – ganz gleich ob die Vortaten Drogenhandel, Schutzgelderpressung, Menschenhandel, Betrug oder Untreue sind.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz erklärt: „Mit den neuen Regeln bekommt die Geldwäschebekämpfung noch mehr Biss. Es wird einfacher, Geldwäsche nachzuweisen und Kriminellen illegale Profite abzunehmen. Erstmals kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein, das ist ein Paradigmenwechsel. Schmutzige Geldströme können wir so schneller und wirksamer trockenlegen. Das schützt Bürgerinnen und Bürger vor kriminellen Machenschaften. Die Reform ist ein Kernelement der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wir wollen den Kampf gegen Geldwäsche auch auf EU-Ebene verschärfen, indem wir die Regeln, die Aufsicht und den Informationsaustausch ausweiten und stärken.“

Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

• Herzstück des Gesetzentwurfs ist der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Das ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht, mit dem wir einen weiteren Punkt unserer Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf der ersten nationalen Risikoanalyse beruht, umsetzen. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. „follow the money“-Ansatz).

• Der Geldwäschestraftatbestand wird damit deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis war in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig.

• Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ermöglichen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, ist der Strafrahmen wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand handelt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

• Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.

• Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

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