Cannabispatienten dürfen nach Angaben der Bundesregierung am Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie aufgrund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sind.
Die Patienten müssten also in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen, heißt es in der Antwort (BT-Drs. 18/11701 – PDF, 106 KB) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 18/11485 – PDF, 147 KB) der Fraktion Die Linke.
Patienten drohe keine Sanktion gemäß dem Straßenverkehrsgesetz, „wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedoch bei missbräuchlicher Einnahme eines cannabishaltigen Medikaments möglich. Wie es in der Antwort weiter heißt, kann die Fahrtüchtigkeit auch in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln beeinträchtigt sein.
Für die derzeit rund 1.000 Cannabispatienten gelte die Ausnahmeklausel des Straßenverkehrsgesetzes. Zweck der Regelung sei, dass „durch die Medikation die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit erst wieder hergestellt wird“. Die Wirkung der Substanz als Therapeutikum unterscheide sich deutlich von der bei missbräuchlichem Konsum. Drogenkonsumenten wollten sich berauschen, Patienten nähmen solche Substanzen, um einem Leiden entgegenzuwirken.
Die Patienten seien anders als Drogenkonsumenten auch sehr zuverlässig und verantwortlich und verhielten sich regelkonform. Gesetzlich nicht festgeschrieben sei, dass Patienten unter Dauermedikation einen Nachweis darüber mitführen müssten. Cannabispatienten werde jedoch empfohlen, beim Führen eines Fahrzeugs eine Ausfertigung des Betäubungsmittelrezeptes oder eine Bescheinigung des Arztes mitzunehmen.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 225
Eine Antwort hinterlassen