Der frühere SS-Mann hatte Dienst im Konzentrationslager Auschwitz geleistet, u.a. an der Rampe während der sog. Ungarnaktion.
Das LG Lüneburg hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Beihilfehandlung zur heimtückischen und grausamen Tötung in der Gesamtheit der Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der Ungarnaktion in Auschwitz zu sehen. Bei der Strafzumessung habe das Landgericht insbesondere auch das Alter des Angeklagten berücksichtigt und dass er eine Chance haben muss, nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe noch einen Teil seines Lebens in Freiheit zu verbringen. Eine Milderung wegen einer von dem Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe sei nicht anzunehmen, weil der Angeklagte durch seine früheren Angaben zu anderen SS-Angehörigen in Auschwitz nicht wesentlich zur Aufdeckung von Straftaten beigetragen habe.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, nach der ein Teil der Strafe – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – als vollstreckt zu erklären wäre, hat das LG Lüneburg für den Angeklagten nicht festgestellt.
Die Entscheidung, ob der Angeklagte – nach Rechtskraft des Urteils – die Haft antreten müsse, obliege der Staatsanwaltschaft.
Quelle: Pressemitteilung des LG Lüneburg Nr. 52/15 v. 15.07.2015
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