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Allgemeines Strafrecht

DAV-Stellungahme 35/20 zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und zum Antrag zur Reformierung der Stellung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.

Der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/11095 FDP) verlangt die Abschaffung des „externen Weisungsrechts des Justizministers in Einzelfällen“. Der Antrag zielt auf die Regelung der richterlichen Zuständigkeit der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls und der Beschränkung des externen Weisungsrechts gegenüber der Staatsanwaltschaft auf „evident rechtsfehlerhafte Entscheidungen sowie Fehl- oder Nichtgebrauch von Ermessen“ und die Einführung von „verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die transparente Ausübung eines solchen Weisungsrechts“.

Der Deutsche Anwaltverein bekräftige seine über die Jahre bereits mehrfach diskutierte Position, am externen Weisungsrecht der Justizminister festzuhalten, erneut. Er schließe sich aber der Empfehlung des Antrages an, „weitere Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass entsprechende Weisungen der Justizminister mit angemessenen Garantien der Transparenz und Fairness verknüpft sind“.

Weiterhin spreche er sich für die Beibehaltung des Status des Generalbundesanwalts oder Generalbundesanwältin beim BGH als politischen Beamten aus.

Zum Antrag auf Reformierung der Stellung der Staatsanwaltschaft (BT-Drs. 19/1351 Bündnis 90/Die Grünen) führt der DAV aus, die Staatsanwaltschaft sei Teil der Exekutive; ihre Einbindung und Eingliederung in die Justiz ändere daran nichts. Das Strafprozessrecht kenne keine pauschalierende „Unabhängigkeit der Justiz“, so dass die Begründung des Gesetzesentwurfes „das Weisungsrecht der Justizminister in Einzelfällen“ beschädige „das Vertrauen in die Unabhängigkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz“ von falschen Verfahrensgrundsätzen ausgehe. Mit guten Gründen beschränke Art. 97 Abs. 1 GG die Garantie der Unabhängigkeit auf Richter.

Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft begründe sich in der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung. Die Funktionen der – auch in ihren Ermittlungshandlungen – exekutierenden Staatsanwaltschaft müssten klar von der rechtsprechenden Gewalt getrennt bleiben, nur so könne ein den Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechendes demokratisches Legitimationsniveau sichergestellt werden. Wenn der Gesetzgeber Funktionen der ermittelnden Staatsanwaltschaft und der rechtsprechenden Gewalt nicht (mehr) sauber trenne, würde eine daraus abgeleitete Anerkennung einer quasi-richterlichen Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft die staatsrechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft im System der Gewaltenteilung ins Wanken bringen und die Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Exekutiven in Frage stellen. Der Deutsche Anwaltverein warnt vor diesen Folgen. Die Einführung eines unabhängigen Staatsanwaltes hätte weit größere Auswirkungen als die nach dem Gesetzesentwurf beabsichtigten Änderungen des § 147 GVG.

Pressemitteilung des DAV

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