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DAV-Stellungnahme 18/19 zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen Stellung genommen.

Der DAV begrüßt, dass die Anforderungen an Rechtsschutzstandards bei Fixierungen im Rahmen des PsychKG auch auf Fixierungen im Rahmen des Haftvollzugs und der Sicherungsverwahrung angewendet werden sollen.

Jedoch fordert der DAV, dass die Entscheidung über die Anordnung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung auch bei Gefahr im Vollzug nicht auf „andere Bedienstete“ der Vollzugsanstalt delegiert werden darf. Vielmehr sollte eine Rufbereitschaft der Anstalts- oder therapeutischen Leitung für solche Fälle eingerichtet werden.

Weiterhin zu kritisieren sei, dass laut Gesetzesentwurf zwar die medizinische Überwachung sichergestellt werden soll, nicht aber geregelt sei, dass dies durch einen Arzt zu geschehen hat. Ebenso wenig sei die psychologische Überwachung des oder der Fixierten geregelt, was angesichts der Vulnerabilität der Betroffenen höchst problematisch erscheine.

Darüber hinaus fordert der DAV, dass unverzüglich nach Anordnung einer Fixierung die Vertrauensperson(en) über die Maßnahme zu informieren seien.

Pressemitteilung des DAV v. 10.05.2019

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