Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch seinen Ausschuss Gefahrenabwehrrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bürgerrechte (BüStärG-E) und die darin vorgesehene Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung Stellung genommen.
Die Stellungnahme beschränkt sich auf die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung. Der DAV befürwortet die Regelungen zur Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung.
Art. 1 BüStärG-E sieht die Aufhebung von §§ 113a bis 113g TKG vor, nach Art. 2 BüStärG-E sollen die entsprechenden Vorschriften der StPO geändert und insbesondere § 100g Abs. 2, 4, 5 StPO aufgehoben und § 101a Abs. 1 StPO neu gefasst werden. Eine Aufhebung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sei dringend geboten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die anlasslose Speicherung von Daten unionsrechtswidrig. Ein Beibehalten der nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung überließe es somit den Gerichten mit dieser Rechtslage umzugehen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Der Gesetzgeber sei daher gehalten, Konsequenzen aus der Rechtsprechung des EuGH zu ziehen. Verstöße gegen das Unionsrecht dürften nicht hingenommen werden.
Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 24/2018 v. 12.06.2018 (PDF, 70 KB)
Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 12.06.2018
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