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DAV-Stellungnahme 44/17 zur Einführung der Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu einer Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des StGB, des JGG, der StPO und weiterer Gesetze Stellung genommen.

Der DAV hatte bereits im August 2016 mit seiner Stellungnahme Nr. 47/2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (Stand Juni 2016) ausführlich Stellung genommen (DAV-Stellungnahme Nr. 47/2017 – PDF, 92 KB). Im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.02.2017 (BT-Drs. 18/11272 – PDF, 456 KB) durch eine „Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD“ erheblich erweitert.

Sei es zuvor um die Frage des Fahrverbotes als allgemeine Sanktion und den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme gegangen, habe der Entwurf mit der Einführung der „Quellen-TKÜ“ und der „Online-Durchsuchung“ nunmehr einen neuen Schwerpunkt. Hiernach sollten sog. Staatstrojaner zugelassen werden, also Programme, die unbemerkt Computer und Mobiltelefone von Verdächtigen ausspähen könnten.

Nach Ansicht des DAV ist das von der Bundesregierung und den Regierungsparteien gewählte Verfahren – einschneidende Erweiterungen staatlicher Überwachungsbefugnisse im Strafverfahren über einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD einzuführen – verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Es entstehe der Eindruck, ein gravierender Grundrechtseingriff werde bewusst in einem Änderungsantrag versteckt, um ohne gesellschaftliche Auseinandersetzung und mit großer Eile durchgesetzt zu werden.

Schließlich sieht der DAV in der vorgesehenen Differenzierung zwischen Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) und deren Helfern (§ 53a StPO) im Rahmen der Verwertungsregeln in § 100d Abs. 5 StPO-E eine Gefährdung des Schutzes der Berufsgeheimnisträger und der ihnen anvertrauten Geheimnisse. Die Kommunikation des Berufsgeheimnisträgers, die er über seine Berufshelfer gleichsam als Boten (Sekretariate) führe, dürfe in diesem Fall keinen minderen Schutz erfahren als die unmittelbare.

Quelle: Pressemitteilung des DAV

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