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DAV-Stellungnahme 83/20 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referenten- sowie zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche Stellung genommen.

Der DAV kritisiert die Ausdehnung der Geldwäschestrafbarkeit durch Erfassung aller Straftaten als Geldwäschevortat und die Strafbarkeit leichtfertiger Begehung als unverhältnismäßig und mit Blick auf den Ultima-ratio-Gedanken verfassungsrechtlich bedenklich.

Die in den Gesetzentwürfen vorgesehenen Änderungen führen aus Sicht des DAV im Ergebnis nicht zu einer effektiveren Geldwäschebekämpfung. Vielmehr bedeuten die geplanten Änderungen einen Paradigmenwechsel, der mit dem Verständnis des Schutzzwecks des Geldwäschetatbestands nicht mehr übereinstimmt und vor allem auch mit Blick auf die gesetzgeberische Rechtfertigung der selbständigen Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft in einem fundamentalen Widerspruch steht. Auch die mit den Änderungen einhergehenden Beweiserleichterungen sieht der DAV als verfassungsrechtlich höchst bedenklich an.

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