Das LG Essen hatte einen Düsseldorfer Kunsthändler wegen Betruges in 18 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in Düsseldorf. In diesem Rahmen stand er im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 in Geschäftsbeziehungen mit bekannten Unternehmern, die eine Kunstsammlung sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten. Zwischen den Unternehmern und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass der Angeklagte für sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau hält und möglichst günstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschließend an die Unternehmer zu dem günstig verhandelten Einkaufspreis „weiterzureichen“. Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegenüber den Unternehmern falsche Angaben über seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision überhöht ab. Das Landgericht hat den Betrugsschaden (insgesamt rund 20,9 Mio. Euro) anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis und dem von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreis bestimmt und die überhöhten Provisionen hinzugerechnet.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das Landgericht habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Vermögensschaden nicht zutreffend ermittelt.
Der BGH hat das Verfahren hinsichtlich zweier Fälle eingestellt und in drei weiteren Fällen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betruges beschränkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 16 Fällen hat der BGH bestätigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen.
Die Schadensberechnung des Landgerichts in den verbleibenden Fällen sei nicht zu beanstanden, so der BGH.
Vorinstanz
LG Essen, Urt. v. 16.03.2015 – 56 KLs 10/14
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 101/2016 v. 09.06.2016
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