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Der BGH hat entschieden, dass § 89a StGB trotz gewichtiger Bedenken gegen die Norm bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz noch vereinbar ist.

Das LG Frankfurt am Main hatte den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwickelte der Angeklagte zunehmend Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt. Er radikalisierte sich und baute nach den Vorgaben einer Anleitung aus dem Internet unter konspirativen Umständen eine Rohrbombe. Er nahm zumindest billigend in Kauf, diese in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen, dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Kurz vor Fertigstellung der Sprengvorrichtung kam es zu einer Explosion, bei der der Angeklagte sich verletzte und Sachschaden entstand. Im Anschluss daran wurde er festgenommen. Mit seiner Revision hat der Angeklagte unter Berufung auf einen großen Teil des juristischen Schrifttums gerügt, der im Jahre 2009 in das Strafgesetzbuch eingefügte § 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – sei verfassungswidrig. Außerdem hat er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.

Der BGH hat ein Urteil des LG Frankfurt aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH ist § 89a StGB mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers trotz der gewichtigen Bedenken gegen die Norm bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz noch vereinbar. Ein Anlass, die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen, bestehe deshalb nicht. Die Vorschrift stehe insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang und entspreche den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Mit Blick auf die Vorverlagerung der Strafbarkeit und die weite Fassung des objektiven Tatbestands, der auch als solche sozialneutrale Handlungen erfasst, sei es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Verfassungsgrundsätze allerdings erforderlich, die Norm einschränkend auszulegen. Notwendig sei deshalb, dass der Täter bereits fest entschlossen ist, später eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen; es reiche nicht aus, dass er dies lediglich für möglich halte und billigend in Kauf nehme.

Das Landgericht, dessen Urteil in diesem Punkt nicht eindeutig gewesen sei, werde in einer neuen Hauptverhandlung zu klären haben, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Vorinstanz
LG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.02.2013 – 5/30 KLs – 6120 Js 208420/11 (8/12)

Quelle: juris GmbH

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