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Der BGH hat im Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Angeklagten Karlheinz Schreiber dessen Rechtsmittel verworfen.

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklage Bestechung vorgeworfen worden war, ist das Verfahren eingestellt worden. Ein erstes landgerichtliches Urteil in dieser Sache hatte der BGH sowohl auf Revision des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 06.09.2011 (1 StR 633/10) aufgehoben, ein Teil der Feststellungen hatte aber Bestand.

Nach den jetzt dem Urteil des Landgerichts zugrunde liegenden Feststellungen verschwieg der Angeklagte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 Provisionseinnahmen, die er aus der Vermittlung verschiedener Geschäfte erzielt hatte, und verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von über 19 Mio. DM. Das Landgericht hatte auf Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren und sechs Monaten erkannt und hieraus eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hatte es das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner Revision gewandt, mit der er Verfahrensrügen erhoben und die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht hat.

Der BGH hat das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Auch die Staatsanwaltschaft habe Revision eingelegt, über die in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Senat am 03.09.2015 verhandelt werde.

Vorinstanz
LG Augsburg, Urt. v. 14.11.2013 – 10 KLs 501 Js 127135/95
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 152/2015 v. 26.08.2015

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