So sollte der im Entwurf (BT-Drs. 18/8579 – PDF, 502 KB) vorgesehene Strafrahmen am Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und nicht am Arzneimittelgesetz (AMG) angelehnt werden, heißt es in der Stellungnahme der Länderkammer zu dem Entwurf, wie aus einer Unterrichtung (BT-Drs. 18/8964 – PDF, 917 KB) der Bundesregierung hervorgeht. Das geplante Gesetz sei in der Grundkonzeption am ehesten mit dem BtMG vergleichbar, das zum Ziel habe, den Missbrauch von Betäubungsmitteln möglichst auszuschließen. Zweck des AMG sei es hingegen, für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen. Im Gesetzentwurf ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen für den Handel mit psychoaktiven Stoffen.
Der Bundesrat plädiert ferner für einen ergänzenden Passus mit dem Ziel, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, sofern Beschuldigte entscheidend zur Aufklärung beitragen (Kronzeugenregelung).
Die Bundesregierung lehnt beide Vorschläge ab, wie aus der Erwiderung hervorgeht. Mit der Vorlage sei „ein eigenständiges, aber mit dem BtMG strukturell zusammenwirkendes Gesetz vorgesehen, das sowohl bei den strafbewehrten Handlungen, als auch bei den Strafrahmen deutlich über die Regelungen des AMG hinauswirkt“. Die Möglichkeit der Kronzeugenregelung sei bereits gegeben. Mit dem Verbot der Neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) will die Bundesregierung der zunehmenden Verbreitung dieser Drogen entgegenwirken. Die in immer neuen chemischen Varianten auf den Markt gebrachten Stoffe stellten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Mit dem Urteil des EuGH vom 10.07.2014, wonach bestimmte NPS nicht unter den Arzneimittelbegriff fallen, könnten diese Stoffe in der Regel nicht mehr im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) eingeordnet werden. Dadurch sei eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke entstanden, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen worden sei.
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) sieht ein Erwerbs-, Besitz- und Handelsverbot vor. Zudem soll die Weitergabe solcher Substanzen unter Strafe gestellt werden. Das Verbot bezieht sich auf ganze Stoffgruppen, um eine Verbreitung in immer neuen Varianten zu verhindern. Die Substanzen werden auch als „Legal Highs“ bezeichnet und mitunter als Kräutermischungen, Badesalze, Dünger oder Raumlufterfrischer vertrieben.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 404 v. 01.07.2016
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