Er geht mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz davon aus, dass es sich bei den veröffentlichten Inhalten nicht um ein Staatsgeheimnis i.S.d. § 93 StGB handele. Im Übrigen sieht der Generalbundesanwalt die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite nicht als gegeben an. Der Tatverdacht gegen bislang unbekannte Berufsgeheimnisträger wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b StGB) bleibe hiervon unberührt. Das Verfahren werde insoweit an die hierfür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.
Quelle: Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim BGH Nr. 31/2015 v. 10.08.2015
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