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Allgemeines Strafrecht

Die elektronische Akte in der Justiz wird für alle Gerichtszweige ab 2018 freiwillig, ab 2026 verpflichtend eingeführt.

Zunächst hatte ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9416) sich lediglich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren befasst; es sollte eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass Akten in der Strafjustiz elektronisch geführt werden und Akteneinsicht elektronisch zu gewähren ist. Zugleich enthielt der Gesetzentwurf Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen, die bis auf kleinste Details denen in den anderen Verfahrensordnungen entsprechen: Auch in Strafsachen sollte daher das beA als „sicherer Übermittlungsweg“ zum Einsatz kommen können, und die Gerichte sollten verpflichtet werden, ab (grundsätzlich) 2018 den elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen.

Verabschiedet hat der Bundestag Mitte Mai 2017 ein deutlich weitergehendes Gesetz (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 18/12203), das neben der StPO auch die übrigen Verfahrensordnungen betrifft und daher nun mit „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz“ betitelt ist. Auch für alle anderen Gerichtszweige wird damit die elektronische Aktenführung ab 2018 freiwillig, ab 2026 verpflichtend eingeführt. Und: Auch in Zivilprozessen soll künftig die Akteneinsicht über ein elektronisches Akteneinsichtsportal erfolgen.

Das Mitte Mai 2017 vom Bundestag beschlossene (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 18/12203) „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz“ wurde am 12.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet; die darin enthaltenen Änderungen werden zeitlich gestaffelt in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin

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