Das OLG Köln hat eine Verurteilung wegen Diebstahls von Werken des Kölner Künstlers Gerhard Richter aus einer Papiermülltonne bestätigt.
Die konkrete Strafe müsse allerdings neu festgesetzt werden, so das Oberlandesgericht.
Der Angeklagte hatte den Künstler in Köln besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Der Verkauf kam nicht zustande. Bei dem Besuch bemerkte der Angeklagte auf dem Grundstück des Künstlers eine umgefallene Papiertonne und daneben liegenden Papierabfall, der aus der Tonne herausgefallen war. Beim Aufsammeln des Mülls entdeckte er insgesamt vier vom Künstler angefertigte und von diesem entsorgte Werke. In dem Glauben, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt zu sein, nahm er die Werke mit. Später versuchte er, die Werke vom Künstler signieren zu lassen und über ein Auktionshaus zu verkaufen.
Das AG Köln und das LG Köln hatten den Angeklagten des Diebstahls für schuldig befunden. Das Landgericht hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
Das OLG Köln hat den Schuldspruch in letzter Instanz bestätigt. Den Strafausspruch hat das OLG Köln aufgehoben und die Sache nur zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Mitnehmen der Werke Diebstahl gewesen, auch wenn der Künstler die Papiere aussortiert gehabt hat. Er sei weiter Eigentümer des aus der Papiertonne herausgefallenen, aber noch auf seinem Grundstück befindlichen Abfalls geblieben. Die Werke hätten sich nach der Verkehrsauffassung auch noch in seinem Gewahrsam befunden. Der Glaube, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt gewesen zu sein, hindere eine Bestrafung nicht. Der Angeklagte habe sich in einem sog. vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 Satz 2 StGB befunden. Er hätte erkennen können, dass auch demjenigen, der einen Gegenstand in die auf seinem Grundstück stehende Abfalltonne wirft, andauernde Rechte an dem Gegenstand zustehen. Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers.
Die Sache sei zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht zurückverwiesen worden, da dem Landgericht Rechtsfehler bei der Strafzumessung u.a. im Hinblick auf die Anwendung von § 17 Satz 2 StGB (Milderung bei Verbotsirrtum) unterlaufen seien.
Die Entscheidung zum Schuldspruch wegen Diebstahls ist rechtskräftig.
Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 8/2020 v. 27.04.2020
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