Der Deutsche Richterbunde (DRB) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches betreffend die Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet Stellung genommen.
Der DRB begrüßt den Gesetzentwurf zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet in seiner Gesamtheit ausdrücklich. Lediglich mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift sowie den in § 127 Abs. 2 StGB-E enthaltenen Straftatenkatalog gebe es Optimierungsbedarf.
Soweit der Entwurf den Ermittlungsbehörden weitergehende Ermittlungsbefugnisse an die Hand gebe, sei dies zu begrüßen. Der Deutsche Richterbund bedauert jedoch die fehlende Aufnahme des § 127 Abs. 3 StGB-E in den Straftatenkatalog von § 100g StPO.
Allein mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes sowie einer punktuellen Erweiterung von Ermittlungsmöglichkeiten werde die Bekämpfung krimineller Plattformen im Internet aber nicht gelingen. Internetkriminalität könne nur dann effektiv und nachhaltig bekämpft werden, wenn die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen personellen Ressourcen und technischen Kapazitäten verfügen.
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