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Drogen-Scheinkauf: Dealer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt

Das KG Berlin hatte über die zivilrechtlichen Folgen eines Schein-Drogendeals zwischen einem Drogenhändler und einem Scheinkäufer des Kriminalamts zu entscheiden.

Der Drogenhändler hatte sich auf einen Verkauf von ca. 45 Kilogramm Cannabisharz für einen Kaufpreis von knapp 50.000 Euro an einen Scheinkäufer des Kriminalamts eingelassen und war deshalb strafrechtlich verurteilt worden. Das Land, vertreten durch den Präsidenten des Kriminalamtes, hatte in einer Klage vor dem LG Berlin von dem Drogenhändler die Rückzahlung von 49.350 Euro verlangt. Dieses Geld hatte der Scheinkäufer dem Drogenhändler gegen Erhalt der Drogen übergeben. Die vom Kriminalamt mit diesem Scheinkauf beabsichtigte Aufdeckung von Hintermännern war erfolglos geblieben. Der Drogenhändler konnte nachfolgend zwar festgenommen werden; das Geld war allerdings nicht mehr auffindbar.
Das LG Berlin hatte die Klage abgewiesen.

Das KG Berlin änderte das Urteil ab und verurteilte den verklagten Drogenhändler zur Rückzahlung der 49.300 Euro.

Nach Auffassung des Kammergerichts haftet dieser aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 Satz 1 BGB. Das „Vertrauen“ des Beklagten, dass sein Käufer kein Scheinkäufer, sondern Rauschgifthändler sei, sei nicht schutzwürdig gewesen. Jener könne auch nicht geltend machen, er habe lediglich als Bote für die Hintermänner gehandelt, selbst wenn er das Geld nur für kurze Zeit in seinem Besitz gehabt habe. Schließlich stehe der Rückzahlung auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Danach sei zwar ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Seiten ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten vorgeworfen werden könne. Der Scheinkäufer habe sich jedoch nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, da er keinen Handel mit Rauschgift gewollt habe, sondern der Scheinkauf auch dem Zweck gedient habe, das Cannabis aus dem Verkehr zu ziehen wie nachfolgend geschehen. Ebenso wenig habe er den Drogenhändler zum Scheinkauf angestiftet; vielmehr habe dieser sich aus eigenem Entschluss nach einem Abnehmer des Rauschgifts umgehört. Auch sei das Handeln des Kriminalamts durch den beauftragten Scheinkäufer in sittlicher Hinsicht nicht zu beanstanden: Scheinkäufe seien ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung.

Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Berlin, Urt. v. 28.07.2014 – 33 O 114/14

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