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Durchsuchung, Anfangsverdacht, anonyme Anzeige

Eine anonyme Anzeige kann nur dann als Grundlage für eine Durchsuchung genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom LG als unbegründet verworfen.

Das Gericht führt hierzu aus was folgt:

I.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Beschwerde dagegen, dass der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Nürnberg den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses abgelehnt hat.

Dem Durchsuchungsantrag lag zugrunde, dass ein Anzeigeerstatter beim Hauptzollamt Nürnberg per E-Mail mitgeteilt hatte, seine – namentlich und mit Angabe der Nürnberger Wohnadresse genannte – Großmutter habe u.a. „einen Revolver im Schrank“. Die Großmutter sei „schwer kriminell in der rumänischen Mafia vertreten“. Nach diesem Revolver sollte gesucht werden.

Polizeiliche Ermittlungen ergaben, dass die Großmutter – die Beschuldigte – 73 Jahre alt ist, in Rumänien geboren wurde, unter der angegebenen Adresse wohnt und dass bei ihr schon 2022 aufgrund einer anonymen Anzeige eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden hat. In der seinerzeitigen Anzeige wurde sie der Impfpassfälschung beschuldigt, wegen der sie zwischenzeitlich auch rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Eine Schusswaffe wurde bei dieser Durchsuchung nicht aufgefunden.

Die in der aktuellen Anzeige-E-Mail angegebene Telefonnummer des vermeintlichen Anzeigers gehört einer über 60 Jahre alten Frau mit Wohnsitz bei Hannover. Sie hat wegen der missbräuchlichen Verwendung ihrer Daten schon wiederholt Anzeige bei der Polizei erstattet. Der angegebene Name des aktuellen Anzeigeerstatters gehört deren Sohn, der ebenfalls bei Hannover lebt. Der kennt die E-Mail-Adresse nicht, von der aus die Anzeige an den Zoll ging; er vermutet, sein Name sei beim „Zocken im Internet“ von Unbekannten abgegriffen worden. Die Unbekannten würden mit seinen Personalien „verschiedenen Blödsinn“ treiben.

Das Amtsgericht Nürnberg lehnte vor diesem Hintergrund den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses bei der Beschuldigten ab. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde. Das Amtsgericht half dieser nicht ab.

II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, den Durchsuchungsbeschluss zu erlassen. Es fehlt an einem Anfangsverdacht.

Zur Rechtfertigung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Strafverfolgung ist ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht erforderlich. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen zwar nicht generell ausgeschlossen. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO besonders sorgfältig geprüft werden. Als Grundlage für eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14, juris Rn. 17 m.w.N.).

Daran fehlt es. Die Personalien und die Telefonnummer des Anzeigeerstatters waren nach Lage der Dinge gefälscht; die Beschuldigte ist offensichtlich nicht Großmutter des vermeintlichen Anzeigers. Der vermeintliche Revolver ist nicht als scharfe Waffe identifiziert, eine Scheinwaffe oder ein Schreckschuss- oder Gasrevolver sind nach dem Wortlaut der Anzeige möglich. Die am 7. April 2022 durchgeführte Durchsuchung bei der Beschuldigten wegen der Impfpassfälschung förderte keine Schusswaffe zutage; anders als die jetzige Anzeige erfolgte die damalige nicht unter einer Falschidentität, sondern völlig anonym. Die Beschuldigte ist ausweislich des Berufungsurteils wegen der Impfpassfälschung Rentnerin, bis auf die dort ausgeworfene Geldstrafe nicht vorbestraft und damit beschäftigt, ihren 88-jährigen Ehemann zu pflegen. Der Kammer fehlt nach alldem die Fantasie, die Beschuldigte als „schwer kriminell in der rumänischen Mafia“ einzuordnen. Eine Wohnungsdurchsuchung scheidet auf gegebener Aktengrundlage aus.

Burhoff, Newsletter 8/2023 zu LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.03.2023 – 12 Qs 23/23

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