Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlendem Eröffnungsbeschluss gleich, so dass das Verfahren vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht anhand von Umständen aus der Akte ( Namenskürzel auf der Begleitverfügung) fingiert werden. Dadurch ist nicht dokumentiert, dass der Richter die Verantwortung für den Inhalt des nicht von ihm herrührenden Strafbefehlsentwurfs übernehmen wollte.
LG Arnsberg 3 Ns – 110 Js 1471/21
BeckRS 2022, 24746
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