Die „nicht geringe Menge“ gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG wird aufgrund der Gesetzesbegründung vom früheren Grenzwert (7,5 g THC) abweichend bestimmt. Dieser Grenzwert beträgt nun 37,5 g reines THC, basierend auf der fünffachen Wirkstoffmenge, die sich aus der erlaubten Besitzmenge (50 g Cannabis mit 15 % THC) ergibt.
Tatbestand:
- Angeklagter wurde des unerlaubten Besitzes von mehr als 60 g Cannabis (68,7 g Haschisch, 6,87 g reines THC) schuldig gesprochen.
- Ihm war bewusst, dass dies illegal war.
Urteil:
Verurteilung zu einer Geldstrafe: 15 Tagessätze à 20 €.
Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Begründung:
- Neudefinition der „nicht geringen Menge“:
- Der bisherige Grenzwert von 7,5 g THC aus dem BtMG (vor Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024) wird nicht mehr angewandt. Gesetzliche Änderungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse rechtfertigen einen neuen Grenzwert von 37,5 g THC, welcher die fünffache Wirkstoffmenge aus der erlaubten Besitzmenge widerspiegelt.
- Bindung an den Gesetzgeber:
- Die Gerichte sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an den Willen des Gesetzgebers gebunden, insbesondere an die neue Risikobewertung im KCanG. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704) hebt hervor, dass die bisherigen Grenzwerte nicht mehr haltbar sind und neu bewertet werden müssen.
- Abweichung von früherer Rechtsprechung:
- Der BGH hatte noch im Mai 2024 den alten Grenzwert (7,5 g THC) bestätigt, basierend auf früheren Risikobewertungen.Das AG Aschersleben sieht dies als unvereinbar mit den aktuellen gesetzlichen Vorgaben und der wissenschaftlichen Entwicklung.
- Kein „besonders schwerer Fall“ gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG:
- Die aufgefundene Menge (6,87 g THC) unterschreitet die neu definierte Grenze der „nicht geringen Menge“ (37,5 g THC).
Praktische Auswirkungen:
- Dieses Urteil setzt einen wichtigen Präzedenzfall für die Anwendung des KCanG und die Neubewertung der Grenzwerte. Es fördert eine Orientierung an den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen im Umgang mit Cannabis.
- AG Aschersleben, Urteil vom 24.09.2024 – 2 Ds 275 Js 34057/22 (69/24), Burhoff, Newsletter 27/24
Eine Antwort hinterlassen